Auswirkungen der EU-Taxonomie auf Unternehmen

Das Ziel der EU-Taxonomie und der ihr zugrundeliegenden EU-Verordnung ist es, nachhaltige Investitionen zu fördern und damit zu den EU-Klimaschutzzielen, die eine Treibhausgasneutralität bis 2050 vorsehen, beizutragen. Insbesondere soll die Taxonomie dazu beitragen, dass Unternehmen immer größere Anteile ihres Umsatzes ökologisch nachhaltig erwirtschaften.

Diese technischen Bewertungskriterien erleichtern es beispielsweise Unternehmen oder Investoren eine Einschätzung darüber zu treffen, inwieweit die jeweilige Wirtschaftstätigkeit den Zielen des Green Deals entspricht oder zu ihnen im Widerspruch steht. Hierdurch soll der Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition besser ermittelt und so die Transparenz bei der Auswahl umweltfreundlicher Investitionsentscheidungen erhöht werden können, um insbesondere Greenwashing zu vermeiden.

Primär betroffen von der EU-Taxonomie sind folgende drei Anwender:

  • EU-Mitgliedsstaaten
  • Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten
  • Große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits in der Vergangenheit entsprechende Berichterstattungen veröffentlichen mussten

So dient die Taxonomie für die 27 EU-Mitgliedsstaaten als Grundlage dafür, welche Standards an Grüne Finanzprodukte und Grüne Anleihen („Green Bonds“) gelegt werden sollen.

Für Finanzmarktteilnehmer definiert die EU-Taxonomie die Kriterien für Investitionen in Grüne Wertpapiere. Sie müssen beispielsweise nachweisen, inwiefern die investierten Finanzmittel an Unternehmen fließen, die im Einklang mit der EU-Taxonomie wirtschaften.

Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigte müssen zukünftig Auskunft darüber abgeben, welchen Anteil ihres Umsatzes sie umweltfreundlich erwirtschaften und wie hoch ihr taxonomiekonformer Anteil an ihren Investitions- sowie Betriebsausgaben ist.  Insoweit werden die bereits bestehenden Offenlegungspflichten für Unternehmen erweitert.

Für Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten besteht eine solche Pflicht auch zukünftig nicht.

Die Taxonomie gliedert sich in folgende sechs Umweltziele auf:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz der Biodiversität und der Ökosysteme

Für die ersten beiden Zielkategorien Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel liegt bereits eine finalisierte Taxonomie vor. Diese soll ab dem 1.1.2022 verbindlich werden.

Für die weiteren vier Umweltziele will die EU-Kommission bis Ende 2021 Vorschläge erarbeiten, die dann ab 2023 in Kraft treten sollen.

In Bezug auf den Aspekt Klimaschutz gelten insbesondere folgende Aktivitäten als wesentlicher Beitrag zur Zielerreichung:

  • Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien
  • Steigerung der Energieeffizienz
  • Ausbau klimaneutraler Mobilität
  • Nutzung umweltverträglicher Technologien der CO2-Abscheidung
  • Aufforstungsmaßnahmen
  • Erzeugung klimaneutraler Kraftstoffe

Für alle sechs Ziele gilt das „do-no-significant-harm“-Prinzip, d.h. keine Wirtschaftstätigkeit, die einem Ziel dient, darf in Widerspruch zu einem der anderen fünf stehen. Schließlich müssen die Wirtschaftsaktivitäten sozialen Mindeststandards entsprechen, um mit der EU-Taxonomie konform zu gehen.

Zur besseren Übersicht hat die EU-Kommission einen Taxonomie-Kompass veröffentlicht, der einen Überblick darüber gibt, welche Aktivitäten im Einzelnen als taxonomiekonform klassifiziert werden können.

Dieser ist in folgende Sektoren untergliedert:

  • Kunst, Unterhaltung und Freizeit
  • Baugewerbe und Immobilienwesen
  • Bildung
  • Energie
  • Umweltschutz und Umweltsanierung
  • Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • Forstwirtschaft
  • Gesundheits- und Sozialwesen
  • Information und Kommunikation
  • Verarbeitendes Gewerbe
  • Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
  • Verkehrswesen
  • Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung sowie Beseitigung von Umweltverschmutzungen

So wird für 102 einzelne Aktivitäten von der Aufforstung, über die Stahlerzeugung, Solarenergie bis zur Altenpflege sowie Filmproduktion detailliert aufgelistet, welche Investitionen als ökologisch nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie eingestuft werden können.

Bei der Taxonomie handelt es sich nicht um eine verpflichtende Liste, in welche Vorhaben zu investieren ist. Ebenso nimmt diese kein Rating über die Umweltfreundlichkeit von Unternehmen vor und trifft auch keine Aussage über die Wirtschaftlichkeit von Investitionsvorhaben, sondern lediglich über die jeweilige Umweltleistung.

Die Taxonomie orientiert sich hingegen an wissenschaftlich fundierten Kriterien und versteht sich als technologieneutrales Klassifizierungssystem und soll deshalb auch beständig unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterentwickelt werden.

Weitere Informationen:

https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/sustainable-finance/eu-taxonomy-sustainable-activities_en

 

Autor: Simon Rock, NRW.Europa – simon.rock@nrwbank.de