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CBAM: Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus

Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus

Der Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird große Teile der deutschen Unternehmen betreffen – auch Handwerksbetriebe. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe seit 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. Die erste Meldung muss bis Ende Januar 2024 abgegeben werden. Eine Übersichtsseite der EU-Kommission enthält relevante Informationen dazu.

 

Hintergrund

Das zentrale Klimaschutzinstrument der EU bildet bereits seit 2005 der Europäische Emissionshandel. Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern, wird der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) eingeführt. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt.

 

Welche Waren sind betroffen?

CBAM betrifft den Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.

Betroffen sind unter anderem: Eisen und Stahl sowie Waren aus Eisen und Stahl, Aluminium und Waren daraus, Eisenerz, Wasserstoff, Elektrizität und Zement. Betroffen sind demnach auch Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen, Stahl oder Aluminium.

Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal, ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.

Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.

 

Wenige Ausnahmen

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich

  1. Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 Euro nicht.
  2. Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden.
  3. Waren mit Ursprung in der Schweiz, in Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  4. Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen (Rückwaren).

Es gibt also keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit wenigen Importen, nach der bisherigen Fassung der Verordnung müssten alle melden, selbst Privatpersonen.

 

Welche Pflichten ergeben sich für Unternehmen?

Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise seit dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025: Der Übergangszeitraum dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase noch nicht.

In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid informiert wird. Der Zoll informiert.

 

Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“

Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024, muss eine Meldung im CBAM-Register erfolgen. Da bei zahlreichen Anmeldern jedoch technische Schwierigkeiten bei der Erstellung der Berichte aufgetreten sind, kann eine Verlängerung der Frist um 30 Tage beantragt werden. Sollten die Betriebe nicht genau wissen, wie hoch die Emissionen der importierten Waren sind, können übergangsweise die Standardwerte der Europäischen Kommission verwendet werden. Zudem können laut der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume noch bis 31. Juli 2024 abgeändert werden.

Übergangsphase für die ersten drei Berichte:

  • Q3/2023: Frist am 31. Januar 2024
    (Fristverlängerung um 30 Tage möglich)
  • Q1/2024: Frist am 30. April 2024
  • Q2/2024: Frist am 31. Juli 2024

 

Schulungsangebote der EU-Kommission

Die EU-Kommission bietet eLearnings an, außerdem können die Aufzeichnungen der Web-Seminare zu den einzelnen Warenbereichen im Customs & Tax EU Learning Portal  auf Englisch abgerufen werden. Es gibt auch eine kurze englische Einführung (Nanolearning).

 

Implementierungsphase ab 2026

Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten weitergehende Verpflichtungen für Importeure, unter anderem: Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“, Berechnung der Emissionen der Einfuhrware in die EU, Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten, Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung.

 

Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.

 

Ausführliche Informationen finden Sie auch bei der IHK Region Stuttgart:

CBAM: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe - IHK Region Stuttgart


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